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Liquidation von OHG und KG durch Veräußerung des Unternehmens
Die Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren ist nach § 149 Satz 1 Hs. 1. HGB auf den Liquidationszweck beschränkt. Erweiterungen sind nur ausnahmsweise zulässig, das dient dem Schutz der Gesellschafter. Die Vertretungsmacht der Liquidatoren ist demgegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar, das dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Weiterhin wird aufgezeigt, dass § 179a AktG keine analoge Anwendung auf die OHG und KG findet und ...

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